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Entscheidung über die Öffnung der Sportstätten vertagt

Sonntag, 18. Juli 2021

Wie Sie wahrscheinlich bereits aus den Medien erfahren haben, haben die Kanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder in ihrer Konferenz am 30. April 2020 die Entscheidung über die Öffnung von Sportanlagen ohne jegliche Begründung auf den 6. Mai 2020 vertagt. 


Diese Entscheidung ist bei allen Sportverbänden auf völliges Unverständnis getroffen, zumal die Sportminister der Länder bei ihrer letzten Tagung eine Entscheidung für den 30. April 2020 angekündigt haben. Es zeigt sich aber ein weiteres Mal, dass die in der Kanzlerinnenkonferenz getroffenen Beschlüsse offensichtlich das Papier nicht wert sind, auf dem sie geschrieben stehen. Noch am Abend des 30. April hat Thüringen angekündigt, dass Golf als Individualsport im Freien ab 4. Mai wieder möglich ist. Auch Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Sachsen wollen trotz des Beschlusses ab dem 4. bzw. 6. Mai Individualsport im Freien zu lassen. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz ist das Golfspielen schon seit einiger Zeit möglich. Offensichtlich gelingt es der Politik nicht einmal in einem für das Infektionsgeschehen relativ ungefährlichen Bereich wie dem Individualsport im Freien, einen weiteren Flickenteppich in Deutschland zu vermeiden. Der bayerische Golfverband hat deshalb unmittelbar am Abend des 30. April 2020 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Klage eingereicht, um die Rechtmäßigkeit der Untersagung des Golfspielens gerichtlich prüfen zu lassen. Die Entscheidung des Gerichts wird sicherlich von vielen Freizeitsportlern mit Spannung erwartet. Wir müssen also zunächst abwarten, wie sich die Dinge entwickeln und hoffen, dass sich die Politik endlich darauf besinnt, dass wir nicht für unsere Rechte kämpfen müssen, sondern es in ihrer Verantwortung steht, 


Grundrechtseinschränkungen ständig zu überprüfen und deren Fortdauer nachvollziehbar und überzeugend zu begründen und - wenn die Gründe für diese Maßnahmen entfallen sind - die Aufhebung von Einschränkungen nicht im Belieben der Politik steht, sondern von Verfassungs wegen geboten ist.


Das Bulletin des Deutschen Golfverbands vom 30. April 2020 finden Sie bitte im Anhang.

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